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Dokument-ID: 694781
1.2 Verwaltungsstrafrechtliche Haftung
Die zentrale Norm für die Haftung von Unternehmen im Verwaltungsstrafrecht ist § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG). § 9 VStG normiert, dass bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der zur Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.