11.40 Tödlicher Absturz von einem Dach
Sachverhalt
Beispiel:
OGH vom 21.4.2005, Geschäftszahl: 2 Ob 82/05f
Ein Bauunternehmen bediente sich des örtlichen Maschinenringes für aushilfsweise Dacharbeiten. Vereinbarungsgemäß trafen sich die Mitarbeiter des Maschinenrings mit dem Polier der Baufirma auf der Baustelle. Der Polier wies darauf hin, dass einerseits Arbeiten am Dach und andererseits Arbeiten am Boden durchzuführen sein werden und nur jene, die das auch wollen, auf das Dach hinaufsteigen müssten. Der Polier unterwies die Mitarbeiter nicht über die Sicherheitsvorkehrungen. In der Folge begaben sich mehrere Arbeiter des Maschinenrings auf das Dach und begannen die Dachkonstruktionen zu lösen. Es wurden die Dachhaut und die Lattung entfernt. Nachdem diese Arbeit erledigt war, wies der Polier die Arbeiter an, die weiteren Tätigkeiten jetzt einzustellen, da er persönliche Schutzausrüstung holen wolle. Dazu sah sich der Polier deshalb veranlasst, weil es jetzt darum ging, die Folie zu lösen und in diesem Zusammenhang nach Entfernung der stützenden Dachlatten ein größeres Risiko des Durchfallens zwischen den relativ weit auseinander stehenden Dachsparren gegeben war. Während der Polier sich zum Firmenfahrzeug begab, um die Sicherungsseile zu holen, stürzte ein Mitarbeiter des Maschinenrings bei der weiteren Entfernung vom Dachlatten zwischen zwei Dachsparren in den Dachraum und von dort durch die abgehängte Decke in den Verkaufsraum, wobei er mit dem Kopf aufprallte und schließlich im Krankenhaus an den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb.
Die Witwe des Verstorbenen machte direkt beim Polier ein Trauerschmerzengeld als Schadenersatzforderung geltend, da sie durch den Tod des Gatten selbst an ihrer Gesundheit geschädigt wurde.
Konsequenz:
Vom Obersten Gerichtshof wurde dieser Anspruch in letzter Instanz abgewiesen.