11.14 Sturz eines Lehrlings von einem Gerüst
Sachverhalt
Beispiel: OGH vom 27.8.1997, 9 ObA 219/97i
Vom Arbeitgeber wurde ein noch nicht 16-jähriger Lehrling, der das Lehrverhältnis erst vor wenigen Tagen begonnen hatte, auf einem Gerüst in vier Meter Höhe beschäftigt. Beim Absteigen aus dieser Höhe verlor der Lehrling den Halt und stürzte 3,5 Meter tief ab. Der Unfall konnte sich nur deshalb ereignen, weil an diesem Gerüst die vorgeschriebenen sicher begehbaren Zugänge („Leitern, Leitergänge, Steigen oder Laufbrücken“) nicht vorhanden waren.
Konsequenz
Der Oberste Gerichtshof sah hier das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit als gegeben an.