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Neu Dokument-ID: 392491

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.14 Sturz eines Lehrlings von einem Gerüst

Sachverhalt

Beispiel: OGH vom 27.8.1997, 9 ObA 219/97i

Vom Arbeitgeber wurde ein noch nicht 16-jähriger Lehrling, der das Lehrverhältnis erst vor wenigen Tagen begonnen hatte, auf einem Gerüst in vier Meter Höhe beschäftigt. Beim Absteigen aus dieser Höhe verlor der Lehrling den Halt und stürzte 3,5 Meter tief ab. Der Unfall konnte sich nur deshalb ereignen, weil an diesem Gerüst die vorgeschriebenen sicher begehbaren Zugänge („Leitern, Leitergänge, Steigen oder Laufbrücken“) nicht vorhanden waren.

Konsequenz

Der Oberste Gerichtshof sah hier das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit als gegeben an.

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