11.23 Ungesicherte Montagegrube
Sachverhalt
Bespiel Sachverhalt: OLG Linz vom 28.10.2008, Geschäftszahl: 12 Ra 76/08w (unveröffentlicht)
OGH vom 24.3.2010, Geschäftszahl 9 ObA 52/09a
Ein Montageunternehmen wurde von einem Unternehmen damit beauftragt, die Feuerlöschanlage zu erweitern. Für diese Tätigkeit war es notwendig, Teile eines Hallenbodens zu entfernen, um dort einen Tank zu installieren. Vertraglich war vereinbart, dass die Entfernung der Stahlplatten, die den Hallenboden bildeten, vom beauftragenden Unternehmen durchgeführt wird. Der Einbau des Tankes war dann Aufgabe der Auftragnehmerin.
Durch die Entfernung der Stahlplatten, die den Hallenboden bildeten, entstand eine circa 5 m tiefe Öffnung. Diese Öffnung wurde weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer ordnungsgemäß abgesichert.
Ein Mitarbeiter der Auftraggeberin, der eine Fahrerlaubnis für ein Fahrrad im Betriebsgelände besaß, war als Lenker dieses Fahrrades auf einer Dienstfahrt. Er übersah die ungesicherte Öffnung und stürzte circa 5 m tief in den Schacht. Bei diesem Unfall zog sich der Mitarbeiter schwere Verletzungen zu.
Konsequenz:
Der Oberste Gerichtshof sah in diesem Fall sowohl die Haftung der Dienstgeberin als beauftragendes Unternehmen als auch die Haftung der Auftragnehmerin für die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger als gegeben an.