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Susanne Kappel | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Schlichte Verwarnungen

Da Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG dem beschriebenen doppelten Vetorecht des Betriebsrates unterliegen, ist es für den Arbeitgeber essenziell, zu unterscheiden, bei welchen Maßnahmen eine solche Zustimmungspflicht nicht ausgelöst wird. Regelmäßig handelt es sich dabei in betrieblichen Alltag um die so genannten schlichten Verwarnungen.

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