4.1 Festlegung oder Verlängerung der Normalarbeitszeit
Arbeitszeit als Inhalt des Dienstvertrages
Die Vereinbarung der Arbeitszeit unterliegt dem Willen der Parteien, sie ist einer der wesentlichsten Bestandteile des Dienstvertrages. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit in den Vertrag aufzunehmen. Nach dem AZG (§ 3 Abs 1) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden. Davon gibt es aber eine Vielzahl von Abweichungen. Häufig sehen Kollektivverträge kürzere wöchentliche Normalarbeitszeiten vor, zB 38,5 oder 39 Stunden.