11.31 Verletzung durch umstürzende Betonplatte
Sachverhalt
Beispiel:
Oberster Gerichtshof vom 14.2.2012, Geschäftszahl 2 Ob 174/11v
In einem Betonfertigteilwerk wurden Betonplatten erzeugt und in der Folge auch verladen. Bis zur Verladung wurden diese Platten stehend zwischengelagert und mit Schraubzwingen fixiert, um sie vor dem Umfallen zu sichern. Als eine neue Fertigungsmaschine in Betrieb genommen wurde, war es möglich größere Platten zu produzieren. Die stehende Zwischenlagerung dieser größeren Platten erschien problematisch. Aus diesem Grund hat die externe Sicherheitsfachkraft gemeinsam mit dem Betrieb Gitterboxen entwickelt, um diese Platten lagern und transportieren zu können. Auf den diversen Baustellen wurden die Platten dann mittels Kran aus diesen Boxen gehoben. Der Vorteil dieses Lagerungs- und Transportsystems war auch darin zu sehen, dass die Platten auf der Baustelle in beliebiger Reihenfolge aus den Boxen entnommen werden konnten. Bei der Verladung im Betrieb musste daher nicht auf die Reihenfolge der späteren Verwendung Rücksicht genommen werden.
Diese neuen Gitterboxen waren im Betrieb bereits seit längerer Zeit im Einsatz. Bei ihren Betriebsbesuchen hat die externe Sicherheitsfachkraft die Verwendung dieser Boxen in der Produktion gesehen. Der externen Sicherheitsfachkraft war aber unbekannt, dass im Betrieb nicht genügend Boxen zur Verfügung standen, da diese oft nicht von den Baustellen rechtzeitig zurück geliefert wurden. Da die Produktion trotz der fehlenden Gitterboxen fortgesetzt werden musste, wurden die Platten zwischenzeitig im Betrieb wieder so wie früher stehend gelagert und mit Schraubzwingen gesichert. Wurden dann die Gitterkörbe geliefert, erfolgte die Umladung der Platten in diese Körbe und die Auslieferung an die Baustellen.
Am Unfalltag waren wieder zu wenig Gitterboxen vorhanden. Es wurden die Platten daher in der beschriebenen Weise gelagert. Als dann die leeren Boxen in das Unternehmen zurückkamen, wurde mit dem Umladen der Platten in die Boxen begonnen. Es wurde dabei immer eine Platte mit Ketten an den Kran gehängt und erst dann die Schraubzwingen gelöst und die verbleibenden Platten wieder mittels Schraubzwinge gesichert. Bei dieser Tätigkeit kam es zum Umstürzen der Platten, die auf einen Mitarbeiter fielen und diesen schwer verletzten. Warum es zum Umstürzen der Platten kam, konnte nicht restlos geklärt werden. Möglich war einerseits ein Fehler im Handling als auch ein Versagen der Schraubzwingen wegen des höheren Gewichts der Platten.
Da es sich bei diesem Unfall um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelte, hatten sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch die Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen. Diese Sozialversicherungsträger forderten ihre Aufwendungen nach den Vorschriften des Schadenersatzrechtes von der externen Sicherheitsfachkraft zurück, da nach Ansicht der Sozialversicherungsträger diese externe Sicherheitsfachkraft ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles traf.
Der Oberste Gerichtshof hat letztendlich die Haftung aber verneint, da der externen Sicherheitsfachkraft auch das Haftungsprivileg des Dienstgebers zukommen soll.