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Dokument-ID: 695906
4.6 Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB)
Die Bestimmung des § 160 StGB pönalisiert die vorsätzliche Bestechung eines Gläubigers im Hinblick auf dessen Stimmrechtsausübung in einem Insolvenzverfahren und enthält vier Tathandlungen, die in der Praxis nicht übermäßig Bedeutung erlangen: