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Neu Dokument-ID: 392448

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Schädigung durch ein Rollgliedertor

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 10.1.2001, 2 Ob 309/99a

Eine Firma lieferte und montierte ein Hubgliedertor für eine Lackiererei, in der der Geschädigte beschäftigt war. Die Montage erfolgte im Jahr 1988. Im Jahr 1995 wurde der Geschädigte durch das plötzlich herabstürzende Tor getroffen und schwer verletzt. Ursache für den Unfall war, dass sich das Tor beim Schließen verkantet hat und das Seil ungehindert abgelaufen ist. Gerade als der Geschädigte das Tor passieren wollte, hat sich die Verkantung gelöst und das Tor ist ungebremst zugefallen.

Die Feststellungen des Gerichtes ergaben, dass das gegenständliche Tor laufend sowohl vom technischen Überwachungsverein geprüft und von der Lieferfirma gewartet wurde. Das Tor entsprach zum Zeitpunkt des Einbaues den gesetzlichen Vorschriften. Eine zusätzliche Fangsicherung, neben einer Schlaffseilsicherung, sei für derartige Tore nicht vorgeschrieben. Die letzte Wartung durch die Lieferfirma fand ungefähr vier Monate vor dem gegenständlichen Unfall statt.

Konsequenzen:

Die Lieferfirma wurde letztendlich verurteilt, den Schaden zu ersetzen.

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