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Albert Scherzer | Glossar

Eventualvorsatz (dolus eventualis)

Bei Vorsatzdelikten im Bereich des Strafgesetzbuches ist der „böse Vorsatz“ ein Element der subjektiven Tatseite. Böser Vorsatz, und zwar in der Erscheinungsform des dolus eventualis, fällt auch demjenigen zur Last, der weiß, dass seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht nur möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde und diesen Ausgang billigend mit in Kauf nimmt (RIS-Justiz RS0089002). Der Unterschied zwischen der „bewussten Fahrlässigkeit" und dem Eventualvorsatz liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem schädigenden Erfolg rechnet, diesen aber nicht in Kauf nimmt. Das Wissen des Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist als „subjektive Tatseite“ auf der Tatsachenebene zu klären (RIS-Justiz RS0124502).