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Neu Dokument-ID: 620651

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.37 Bergung eines Hubsteigers mittels Minikran

Sachverhalt

Beispiel:

OLG Linz vom 13.02.2013, Geschäftszahl 12 Ra 8/13b

Ein selbstständig Erwerbstätiger wurde als Subunternehmer mit Tischlerarbeiten an den Fensterrahmen von Dolmetscherkabinen beauftragt. Diese Tätigkeit war in einer Höhe von 4–8 m zu verrichteten. Um diesen Höhenunterschied zu überwinden, wurden dem selbstständig Erwerbstätigen vom Auftraggeber ein Minikran und ein Hubsteiger sowie einige Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Der selbstständig Erwerbstätige sollte den Minikran selbst bedienen und erhielt dazu eine rund zwanzigminütige Einschulung. Diese Einschulung beinhaltete weder die einschlägigen Normen, noch wurde ihm das Betriebshandbuch ausgehändigt.

Als bei den Arbeiten der Hubsteiger aus 2 m Höhe abstürzte, versuchte der Betriebsleiter jener Firma, die den Hubsteiger zur Verfügung gestellt hatte sowie der selbstständig Erwerbstätige den Hubsteiger mithilfe des Minikrans zu bergen. Dazu sollte zunächst der Hubsteiger gedreht werden, wozu der Kranhaken an der Öse bei der Deichsel des Hubsteigers befestigt wurde. Nach einem leichten Anheben des Hubsteigers mittels Minikran und einer Drehung verhakte sich der Hubsteiger. Dies führte zu einem Herausrutschen des Kranhakens von der Deichsel, die wiederum einen Mitarbeiter, der dem selbstständig Erwerbstätigen zugewiesen worden war, schwer am Bein verletzte.

Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte vom selbstständig Erwerbstätigen den Ersatz jener Aufwendungen, die er infolge des Arbeitsunfalles zu leisten hatte. Da nach den einschlägigen Normen das Bewegen von Fahrzeugen mittels Minikran verboten sei, habe der selbstständig Erwerbstätige grob fahrlässig gehandelt, was zu einem Regressanspruch des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung führte.

Ergebnis: Die Gerichte gingen davon aus, dass im gegenständlichen Fall keine grobe Fahrlässigkeit zum Unfall geführt hat und verneinten aus diesem Grund auch den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers.

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