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Neu Dokument-ID: 392481

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.12 Missachtung von Beanstandungen des Arbeitsinspektorates

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 26.04.2001, Geschäftszahl 8 ObA 308/00b

Ein Schmiedebetrieb wurde von einem persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer geleitet. In diesem Betrieb mit etwa 80 bis 90 Mitarbeitern war der Geschäftsführer selbst im gesamten Bereich des Verkaufes und der Kundenbetreuung hinsichtlich der Großkunden zuständig. Er befasste sich mit Verwaltungsangelegenheiten und unternahm auch vor Ort Kontrollgänge durch die Werkstätten. Diese wurden jeweils von ihm eingesetzten und ihm direkt unterstellten Vorarbeitern geleitet. Die Vorarbeiter waren innerhalb ihres Produktionsbereiches für die Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Arbeitnehmer verantwortlich und hatten auch den allgemeinen Auftrag des Beklagten, durch Einschulung von Aufsichtsmaßnahmen für die Arbeitssicherheit zu sorgen. Bei einer jährlich stattfindenden Belegschaftsbesprechung wurden die Arbeiter ua auch auf die mit der Bedienung der Maschinen verbundenen Gefahren hingewiesen. Konkrete Anweisungen, mit welchen Sicherheits- und Schutzbestimmungen sich die Vorarbeiter vertraut zu machen und wie sie die Mitarbeiter einzuschulen hatten sowie worauf sie bei der Vermittlung der Sicherheitsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen hätten, erteilte der Beklagte nicht. Er verließ sich auf die Qualifikation seiner Mitarbeiter, deren Erfahrung und „Hausverstand“.

Bei den jährlichen Kontrollen des Arbeitsinspektorates ergaben sich regelmäßig verschiedene Beanstandungen, und zwar insbesondere hinsichtlich der in der Werkstätte verwendeten Pressen und deren mangelnden Schutzvorrichtungen. Dabei wurde auch wiederholt auf eine Exzenterpresse des Fabrikates „Weingarten“ Baujahr 1942 eingegangen und auch darauf hingewiesen, dass bei dieser grundsätzlich eine „Zweihandauslösung“ zu verwenden sei. Bei den verschiedenen Inspektionen wurde ua 13-mal festgestellt, dass statt dieser eine Fußauslösung eingerichtet war bzw bei Pressen der Schalter überhaupt mittels eines Isolierbandes niedergehalten wurde. Der Beklagte wurde auf das Erfordernis der unverzüglichen Behebung der Unzulänglichkeiten, die Gefahr von Unfällen und von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger hingewiesen.

Der Geschäftsführer studierte diese zahlreichen Schreiben des Arbeitsinspektorates, gab aber nur fallweise seinen Vorarbeitern Anweisungen, bestimmte beanstandete Sicherheitsrisiken zu beseitigen und sicherheitstechnische Umbauten an den Maschinen vornehmen zu lassen. Er beantwortete die Schreiben des Unfallverhütungsdienstes niemals und ließ regelmäßig auch nicht sämtliche aufgezeigten Sicherheitsmängel beheben.

So ereigneten sich im Laufe der Jahre (neben zahlreichen anderen Arbeitsunfällen) auch vier einschlägige Arbeitsunfälle, bei denen Arbeitnehmer mit Fingern oder Händen in die Maschine gerieten und erheblich verletzt wurden.

Bei dem Betrieb der hier maßgeblichen Exzenterpressen standen jeweils drei Bedienungsarten zur Auswahl, und zwar Einhand-, Zweihand- oder Fußbedienung. Dabei dürfen nach den Herstellervorgaben und den Arbeitnehmerschutzbestimmungen Fußbedienungen nur bei – hier nicht gegebenen – Arbeiten mit geschlossenen Werkzeugen erfolgen, um zu verhindern, dass die Hände in den Pressbereich gelangen. Eine Einhandbedienung ist nur für das Pressen von warmen Werkstücken mit glühendem Material, das mit einer langstieligen Zange gehalten wird, zulässig. Hingegen ist bei Werkstücken, die zum Bearbeiten mit der Hand in die Presse einzulegen und zu entfernen sind, nur die Zweihandbedienung erlaubt, weil sie garantiert, dass mit beiden Händen voneinander entfernt an der Maschine angebrachte Schalter gleichzeitig ergriffen werden müssen, um den Pressvorgang auszulösen. Damit ist dann gewährleistet, dass beide Hände während des Pressvorganges außerhalb des Gefahrenbereiches sind. Ferner ist eine Hubunterbrechung bzw Nachschlagsicherung vorgesehen, die bei Loslassen des Hubknopfes einen Stillstand der Presse bewirkt.

Die Arbeiter im Betrieb wurden von den Vorarbeitern eingeschult und auch auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen. Die Arbeitseinteilung oblag den Vorarbeitern.

Der später verletzte Arbeitnehmer war als Springer im Betrieb beschäftigt und hatte im Rahmen dieser Tätigkeit auch immer wieder mit Exzenterpressen zu tun, wobei es sich jedoch um Maschinen handelte, die im Pressbereich mit Lichtschranken versehen waren, die beim Passieren von Händen den Hub sofort stoppen und Verletzungen verhindern.

Als am 08.04.1997 kalte Werkstücke zu kalibrieren waren, jedoch die ursprünglich dafür vorgesehene Exzenterpresse, die mit Lichtschranken ausgestattet war, defekt war, setzte der Vorarbeiter diesen Springer an der alten Exzenterpresse Marke Weingarten ein, die keine solche Lichtschranken hat. Er wollte wegen des hohen Produktionsdrucks einen Arbeitsverzug verhindern. Diese Maschine war in den letzten drei Jahren ausschließlich zum Pressen warmer Werkstücke mit Einhandbedienung verwendet worden. Einer der beiden Druckschalter zur Ausübung des Hubes war über Anweisung des Vorarbeiters abmontiert worden, eine Hubunterbrechung war allerdings vorhanden. Diese Maschine war im Laufe der Jahre mehrfach beanstandet worden. Gefahrenhinweistafeln oder Bedienungsanleitungen waren an der Maschine nicht angebracht, ebenso wenig war der Schaltkasten, an dem die verschiedenen Einstellungen geregelt werden, versperrt.

Der Vorarbeiter wies nun den „Springer“ an, an der Exzenterpresse kalte Werkstücke mit einer Hand einzulegen und nach dem Kalibrieren zu entfernen, obwohl dem Vorarbeiter die Verletzungsgefahr bewusst war. Er demonstrierte die Bearbeitung und wies auch auf die Gefährlichkeit der Arbeitsvorgänge hin. Danach nahm der Springer einige Pressungen selbst vor und versicherte, damit zu Rande zu kommen. Er wusste über die Verletzungsrisiken Bescheid. Es war ihm auch klar, dass bei kalten Werkstücken eine Zweihandbedienung erforderlich war, um Handverletzungen zu vermeiden. Er hielt sich aber an die Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten und nahm die ihm aufgetragenen Kaltpressungen vor. Gegen 10.30 Uhr hatte er mit der rechten Hand ein Werkstück eingelegt und die Hand noch nicht aus dem Stanzbereich entfernt, betätigte nun jedoch – wohl aus Unachtsamkeit mit der linken Hand den auslösenden Schalter und verlor bei dem Pressvorgang den rechten Zeigefinger zur Gänze. Ferner erlitt er am Ring- und Kleinfinger multiple Brüche.

Konsequenz:

Die zuständige Gebietskrankenkasse forderte vom Geschäftsführer die erbrachten Leistungen zurück. Der Oberste Gerichtshof sah hier die Haftung des Geschäftsführers als gegeben an.

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