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Neu Dokument-ID: 393646

Wilhelm Bergthaler - Doris Niedersüß | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.5 Biotopzerstörung durch Kiesabbau

Sachverhalt

Beispiel: OLG Linz 15.7.1999, 7 Bs 492/99 (nachgebildet und modifiziert)

X ist Eigentümer eines ehemaligen Kiesabbaugebiets im Ausmaß von 15 ha. In der aufgelassenen Grube hat sich ein Sekundärlebensraum für verschiedene Lebewesen entwickelt.

Auf Antrag von X wird diesem von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft im Jahr 1991 eine Bewilligung für den Kiesabbau nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und dem (im betroffen Bundesland geltenden) Naturschutzgesetz (NSchG) erteilt.

Da das bestehende Biotop „Schotterseezone“ samt Vegetation im Randbereich belassen werden sollte, werden X unter anderem folgende Auflagen erteilt:

  1. „Das bestehende Biotop,Schotterseezone‘ darf durch die Erweiterung der Schotterentnahme in keiner Weise negativ beeinträchtigt werden.
  2. Die im Bepflanzungskonzept ausgewiesene Zone A ist jedenfalls in ihrem derzeitigen Zustand zu belassen.
  3. Die im Projekt vorgesehenen Steilwände in der Uferzone von 40 m Länge sind als Nistplätze für Uferschwalben herzustellen.
  4. Während der Abbau- und Rekultivierungsphase sind genügend Steilwände für Uferschwalben zu belassen, sodass jederzeit Nistmöglichkeiten bestehen.
  5. Für die Herstellung der Steilwände und Nistplätze ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.“

Im Zuge des Abbaufortschritts kommt X durch hohen Absatzdruck in Lieferschwierigkeiten. Er verzichtet auf eine langwierige ökologische Bauaufsicht und beauftragt den vor Ort tätigen Baggerfahrer, die Steilwände auszubilden.

Der Baggerführer bemüht sich redlich, scheitert aber; die ersten Wandabschnitte rutschen ab.

X zieht den Bürgermeister hinzu und einigt sich mit ihm, dass die „Unordnung beseitigt“ und das Gelände planiert wird. Im Zuge der Planierung lässt X auch Teile des Auwalds roden. Im Zuge dessen kommt es auch zu einer Zurückdrängung des Ufers der „Schotterseezone“. Auf der gerodeten Zone errichtet X einen Werkzeugschuppen sowie Mannschafts- und Sozialcontainer.

Nach wiederholten Anzeigen des „Forum Bürgerbeirat Y“ erlässt die Bezirkshauptmannschaft Ende März eine Verfügung, die Baggerungen und alle weiteren dem Grundlagenbescheid aus 1991 widersprechenden Ausführungen einzustellen. Diese Verfügungen kommen jedoch zu spät; der Bereich der Bepflanzungszone A ist bereits eingeebnet; die Vogelarten finden allerdings im aufgelassenen Grubenareal andere Nistplätze. Der Tier- und Pflanzenbestand bleibt trotz Flächenreduktion großteils intakt.

Konsequenzen

X ist dahingehend geständig, dass er einen Bereich gerodet und planiert hat, obwohl ihm der Inhalt des Bescheids aus 1991 bekannt war. Er fühlt sich jedoch nicht schuldig, da er vermeint, es seien keine Tiere und Pflanzen durch seine Einwirkungen zu Schaden gekommen. Darüber hinaus wollte er nur „Ordnung machen“, was er „mit dem Bürgermeister abgesprochen“ hat!

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen vorsätzlicher Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes. X wird aufgrund von Beweisproblemen freigesprochen, weil eine komplette Vernichtung von Lebensräumen nicht nachgewiesen werden kann. Die Staatsanwaltschaft setzt zwar eine Neuaufrollung des Verfahrens durch. Die Beweislage im Hinblick auf die Gefährdung des Biotops ist aber nicht mehr rekonstruierbar.

Noch vor Abschluss des Strafverfahrens verfügt allerdings die Naturschutzbehörde mit Bescheid, dass die ursprüngliche Uferlinie wieder herzustellen, die Einebnung zu beseitigen, der Werkzeugschuppen und die Container zu entfernen sind.

Die MinroG-Behörde trägt X die Bestellung eines eigenen Betriebsaufsehers für die technische Aufsicht des Abbaubetriebs auf.

Durch diese Maßnahmen ist ein weiterer Abbaubetrieb nicht mehr wirtschaftlich; X möchte den Abbau einstellen: Die Naturschutzbehörde hält aber ihren Bescheid dennoch aufrecht; die MinroG-Behörde erlässt gleichartige Verfügungen anlässlich der Schließung des Abbaubetriebs.

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