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Dokument-ID: 695778
5.2.2 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Im Vergleich zu den bisherigen Informationspflichten des Fernabsatzrechtes im KSchG sind jene im FAGG (§§ 4 ff) detaillierter und wurden erweitert. Gleich geblieben ist, dass die Informationen grundsätzlich vor Vertragsabschluss erteilt werden müssen (§ 4 FAGG). Bei Fernabsatzverträgen sind sie dem Verbraucher zudem nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, sofern sie nicht schon vor Vertragsabschluss erteilt wurden (§ 7 Abs 3 FAGG).