Neu
Dokument-ID: 694820
1.3 Strafrechtliche Haftung
Eine strafrechtliche Haftung kann sowohl einen Einzelunternehmer als auch jeden Mitarbeiter eines Unternehmens treffen, der einen entsprechenden Tatbestand erfüllt. Bei einer juristischen Person, wie bei der GmbH, trifft die strafrechtliche Haftung insbesondere die nach außen hin handelnden Organe, wie den Geschäftsführer.