11.33 Eingliederung eines selbstständigen Unternehmers
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 25.10.2012
Geschäftszahl 2 Ob 214/11a
Ein selbstständig Erwerbstätiger war im Rahmen einer Arge auf einer Baustelle beschäftigt. Neben ihm waren noch weitere selbstständig Erwerbstätige mit anderen Arbeiten beauftragt. Der Selbstständige und später Verunfallte rechnete die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen auf der Baustelle nach Stunden ab und wurde auch entsprechend entlohnt. Um den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung zu minimieren, forderte die Arge, dass nicht jeder einzelne Unternehmer einzeln abrechnen solle, einer von ihnen übernahm es, die Stundenaufzeichnungen und die Abrechnungen der anderen Einzelunternehmer zusammenzustellen und eine Sammelrechnung zu erstellen. Diese wurde dann an die Arge weitergeleitet. Die Entlohnung der Einzelunternehmer erfolgte auf Basis einer Vereinbarung für Personalbereitstellung, in der ein bestimmter Stundensatz festgelegt war. Die Arge überwies den Gesamtbetrag aus der Sammelrechnung an den Abrechnungsbeauftragten, der diesen Betrag auf die übrigen Einzelunternehmer aufteilte.