Regress
Unter dem Begriff Regress wird das Recht auf schadenersatzrechtlichen Rückgriff gegen eine andere Person verstanden. Dieser Rückgriff bedeutet in der Regel, dass auch die andere Person eine Verpflichtung zur Bezahlung von Forderungen hat. Man kann sich also einen Teil oder die ganze Schadenersatzzahlung, zu der man verpflichtet wurde, von einer anderen Stelle zurückholen. Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB (Mitverschulden) solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung. Diese Norm stellt die zentrale Rechtsquelle des Regresses nach ABGB dar.