13.10 Haftung aufgrund Instruktionsmangels
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 26.8.1999, Geschäftszahl 2 Ob 207/99a
Ein Patient, der aufgrund einer vorangegangenen Operation kein Trommelfell mehr im rechten Ohr besaß, kaufte sich vor Urlaubsantritt in einer Apotheke Silikonohrstöpsel, um einen Wassereintritt in das Ohr zu verhindern. Beim Kauf wies er darauf hin, dass er an diesem Ohr kein Trommelfell mehr hatte. In der Gebrauchsanweisung war Folgendes angeführt: „Für jedes Ohr eine Portion Ear Putty entnehmen. Zu Bällchen formen, ans saubere, trockene Ohr setzen. Mit Daumen und Zeigefinger ins Ohr drücken. Nicht zu tief eindrücken. Herausnehmen: Hinter das Ohr drücken und mit den Fingernägeln greifen.“
Der Patient verwendete eine zu geringe Menge, die er auch zu tief in das Ohr eindrückte. Aufgrund der Hitze am Strand und aufgrund des fehlenden Trommelfelles geriet das Silikon derart weit in den Gehörgang, dass es auch von einem Facharzt am Urlaubsort nicht mehr entfernt werden konnte. Erst nach der Rückkehr konnte es im Krankenhaus in mehreren Sitzungen entfernt werden.
Das Gericht sah hier die Haftung als gegeben an.