9.19 Kündigung eines begünstigt Behinderten durch den Dienstgeber ohne Zustimmung des zuständigen Behindertenausschusses
Sachverhalt
Beispiel: OGH vom 24.10.2005, Geschäftszahl 9 Ob A 97/05p
Eine Arbeitnehmerin war in einer Pizzeria als Küchenhilfskraft beschäftigt und gehörte bereits seit 1989 zum Kreis der begünstigt Behinderten. Mitte Mai 2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis seiner Küchenhilfskraft zum 31.05.2002, ohne die vorherige Zustimmung des zuständigen Behindertenausschusses eingeholt zu haben. Dem Arbeitgeber war zwar die Eigenschaft seiner Arbeitnehmerin als begünstigte Behinderte bekannt, jedoch das diesbezügliche Problembewusstsein in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlte zunächst bei der Kündigung. Die Arbeitnehmerin wies den Arbeitgeber schriftlich auf ihren besonderen Kündigungsschutz als begünstigte Behinderte hin und forderte überdies die Zahlung einer Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim zuständigen Behindertenausschuss die Zustimmung zur nachträglichen Kündigung. Dieser Antrag wurde zwar mit rechtskräftigem Bescheid abgelehnt, jedoch die Zustimmung zur künftigen Kündigung der Arbeitnehmerin erteilt.