7.6.5 Berechtigung zur Einsichtnahme
Übermittlung an Gericht oder Behörde
Im Falle der Echtzeitüberwachung erfolgt die Einsichtnahme unmittelbar durch den Beobachter (im Arbeitsverhältnis also durch den Arbeitgeber oder eine von ihm mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauten Person – das kann auch ein Arbeitnehmer sein). Die Berechtigung zur Einsichtnahme in die durch eine Videoüberwachung gewonnenen Aufzeichnungen ergibt sich aus dem damit verfolgten Zweck. Dieser kann – da die Videoaufzeichnung ja nach allen drei Ebenen zulässig sein muss – unter Zugrundelegung der DSGVO nur in der Gefahrenabwehr bestehen. Demnach setzt das Einsichtsrechts voraus, dass sich ein Ereignis, dem die Videoüberwachung vorbeugen sollte, zugetragen (also ein Anlassfall verwirklicht) hat. Sofern der Anlassfall den Verdacht des Vorliegens einer gerichtlich von Amts wegen zu verfolgenden Handlung begründet oder unter § 53 Abs 5 SPG zu subsumieren ist, ist eine Übermittlung der durch die Videoaufzeichnung gewonnenen Daten an die zuständigen Behörden bzw das zuständige Gericht mE jedenfalls zulässig.