9.15 Haftung des Werkbestellers für die Fehler des Werkunternehmers
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 02.08.2000, Geschäftszahl: 2 Ob 136/99k
Eine Gemeinde beauftragte ein Straßenbauunternehmen mit der Durchführung von Straßenbauarbeiten. Von der Straßenbaufirma wurde über Auftrag der Gemeinde am öffentlichen Gut zur Verdichtung des Unterbauplanums eine Rüttelwalze eingesetzt.
Das Haus des Klägers ist auf dem unmittelbar an das öffentliche Gut angrenzenden Grundstück errichtet. Da der Grund dort nicht besonders tragfähig ist, erfolgte die Fundierung des Hauses über eine 30 cm dicke Stahlbetonplatte. Durch die Vibration der Rüttelwalze wurde diese in ihrer horizontalen Waage verschoben, wodurch Schäden hauptsächlich an den vertikalen Elementen des Hauses des Klägers, wie den Außen- und Innenmauern, in Form vertikaler Risse entstanden.
Der Hausbesitzer klagte daraufhin sowohl das Bauunternehmen als auch die Gemeinde wegen der entstandenen Schäden an seinem Haus auf Ersatz.
Konsequenz
Der Oberste Gerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen dahingehend bestätigt, dass eine Haftung sowohl der ausführenden Baufirma als auch der beauftragenden Gemeinde gegeben ist. Beide Schädiger haften daher für den eingetretenen Schaden solidarisch.