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Albert Scherzer | Glossar

Diversion

Die Diversion ist eine alternative Reaktionsmöglichkeit des Staates auf die Begehung von Straftaten, wobei hierbei auch die Vermeidung von Stigmatisierung eine Rolle spielen soll und nur bei Delikten minderer Schwere, besonders aber im Jugendstrafrecht bedeutend ist. Nicht immer ist eine formelle Verurteilung inklusiver Strafregistereintrag das zweckmäßigste Mittel, Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und die Begehung strafbarer Handlungen durch andere künftig zu verhindern. Aus diesem Grund bieten die gesetzlichen Bestimmungen zur Diversion (§§ 198 ff StPO) der Staatsanwaltschaft bzw dem Gericht die Möglichkeit – bei hinreichend geklärtem Sachverhalt – von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Beschuldigte muss sich jedenfalls einer Maßnahme unterwerfen, wie etwa der Zahlung eines Geldbetrages oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Diversion ist nur möglich, wenn eine Bestrafung in diesem Zusammenhang nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (Rückfallgefahr) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere zu verhindern (Spezial- und Generalprävention). Die Diversion kann nicht gegen den Willen des Beschuldigten bzw Angeklagten erzwungen werden. Der zentrale Vorteil der diversionellen Erledigung besteht darin, dass es dabei nicht zu einer formellen Verurteilung kommt. Die Erledigung wird nicht in das Strafregister eingetragen, allerdings justizintern für zehn Jahre gespeichert, was häufig kritisiert wurde.