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Dokument-ID: 694924
3.4.2 Werkvertrag
Fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit, kann zwar kein Arbeitsvertrag vorliegen, es bleibt aber offen, um welchen Vertragstyp es sich handelt. In Betracht kommt der Werkvertrag, bei dem sich der Werkleistungsverpflichtete verpflichtet, die Arbeitsleistung zur Gänze oder zumindest teilweise selbst zu erbringen. Dazu meint der OGH (4 Ob 164/83):