5.3 Regressanspruch des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber
Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch ein Versehen zugefügten Schaden ersetzt, so kann er gem § 3 Abs 2 DHG die Vergütung des Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskosten zum Teil, oder, wenn der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn der Dienstgeber aufgrund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch genommen hätte werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspricht.