3.11 Unwirksame Bestellung eines Verantwortlichen für die Baustellenkoordination
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 25.04.2008, Geschäftszahl: 2007/02/0119
Auf einer Baustelle ist ein Arbeiter beim Eindecken des Daches abgestürzt. Bei diesem Unfall erlitt dieser Mitarbeiter tödliche Verletzungen. Aufgrund dieses Unfalles wurde ein Mitarbeiter des Unternehmens von der Bezirksverwaltungsbehörde strafrechtlich belangt, da er nach Ansicht dieser Behörde als Baustellenkoordinator wesentliche Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) nicht eingehalten habe. Im Detail wurde ihm vorgeworfen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht angepasst habe und daher konkrete Vorgaben für das Eindecken des Daches gefehlt hätten.
Den Erhebungen der Behörde folgend, war als Bauherr für diese Baustelle die U GmbH mit Sitz in Wien verantwortlich. Durch diese U GmbH wurde die G GmbH mit Sitz in Villach mit den Leistungen des Planungs- und Baustellenkoordinators im Sinne des Baustellenkoordinationsgesetzes (BauKG) beauftragt. Von dieser G GmbH wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter mit der Baustellenkoordination beauftragt.
Von der Berufungsbehörde wurde die Straferkenntnis bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Strafbescheid aber aufgehoben, da nach seiner Ansicht der Beschwerdeführer aufgrund einer mangelnden Benennung nicht als Verantwortlicher für die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) angesehen werden konnte.
Konsequenz:
Der Strafbescheid gegen den Beschwerdeführer wurde aufgehoben und es erfolgte daher keine Bestrafung.