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Neu Dokument-ID: 1130386

Albert Scherzer | Glossar

Konsensualvertrag

Als Konsensualverträge werden Verträge bezeichnet, die durch Willensübereinstimmung (Konsens) der Parteien zustande kommen. Im Gegensatz dazu sind Realverträge Verträge, bei denen für das Zustandekommen nicht nur die Abgabe einer übereinstimmenden Willenserklärung erforderlich ist, sondern zusätzlich die tatsächliche Leistung des Geschuldeten einer Partei erforderlich ist, wie etwa der Leihvertrag. Konsensualverträge sind grundsätzlich im Zivilrecht die Regel. Relativ neu ist in diesem Zusammenhang, dass der Darlehensvertrag kein Realkontrakt, sondern ein Konsensualvertrag ist. Er kommt damit bereits mit der Willenseinigung zustande und nicht erst mit Übergabe der Kreditsumme.

Der Bestandvertrag kommt etwa als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder – falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt – den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen.