4.4.3 Elternteilzeit
Anspruch auf Elternteilzeit
Die §§ 15h MSchG sowie 8 VKG gewähren einen Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einen Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes endet die Elternteilzeit vorzeitig.
Für Geburten ab 01.01.2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite. Demnach muss bei der Elternteilzeit die Arbeit um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Außerdem gilt als Untergrenze eine Mindestarbeitszeit von mindestens zwölf Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
Trotz der oben genannten zusätzlichen Voraussetzung der Bandbreite ist es aber gem § 15p MSchG bzw § 8h VKG nach wie vor möglich, dass lediglich die Änderung der Lage der Arbeitszeit begehrt bzw vereinbart wird. Eine Bagatellgrenze zur Vermeidung von Missbrauch durch bloße Minimalverschiebungen wäre wünschenswert (vgl Pöschl, Arbeitsrechtliches Elternpaket 2015, ecolex 2016,72). Zumindest gibt es aber die gesetzgeberische Absicht, die weitere Entwicklung zu beobachten und im Falle einer nach dem Inkrafttreten wesentlich erhöhten Inanspruchnahme von geringfügigen Änderungen der Lage der Arbeitszeit eine gesetzliche Änderung zur Einführung einer Bagatellgrenze zu prüfen (AB 951 BlgNR 25. GP).