6.1 Einhaltung der gewerberechtlicher Vorschriften – Aushub einer Baugrube
OGH: Die Eigentümer eines Kleingartens in Wien beauftragten ein Deichgräber Unternehmen (Erdbewegungsarbeiten) mit dem Aushub einer Baugrube. Sie stellten dabei einen Einreichplan und ein baugeologisches Gutachten zu Verfügung, auf dessen Basis die Deichgräberfirma für den Aushub der Baugrube ein Angebot erstellen sollte. Nach dem baugeologischen Gutachten waren für den Aushub der Baugrube keine Stützmaßnahmen erforderlich. Die Unrichtigkeit dieses Gutachtens stellte sich erst später heraus. Für eine fachgerechte Begutachtung hätten Kernbohrungen durchgeführt werden müssen. Weiters wäre aufgrund der Gegebenheiten eine Spritzbetonierung der Aushubwand vorzunehmen gewesen, um die Baugrubenwände zu sichern. Der angetroffene Baugrund stimmte mit dem im Gutachten beschriebenen Baugrund nicht überein, was auch für einen geotechnisch ungebildeten Unternehmer erkennbar gewesen wäre. Schließlich kam es auf der Liegenschaft der Eigentümer zu einer Hangrutschung und die Baugrube stürzte ein. Die beauftragte Firma hätte den Aushub der Baugrube nicht durchführen dürfen, weil sie lediglich über die Gewerbeberechtigung „Deichgräber“ verfügt. Im Rahmen dieser dürfen keine Erdarbeiten ausgeführt werden, für die statische Kenntnisse erforderlich sind. Die Eigentümer klagten in der Folge sowohl die Deichgräberfirma als auch den gewerberechtlichen Geschäftsführer auf Schadenersatz und begehrten die Feststellung der Haftung beider Beklagten in Bezug auf alle künftigen Schäden.