16.2 Aufrechnung gegen Rückersatzansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr
Bei einer verbotenen Einlagenrückgewähr steht der Gesellschaft gem § 83 Abs 1 GmbHG sowie nach Bereicherungsrecht ein Rückersatzanspruch gegen den Gesellschafter zu. Hat der Gesellschafter Gegenforderungen gegen die Gesellschaft, so kann er nach der Rechtsprechung damit gegen den Rückersatzanspruch nicht aufrechnen (Aufrechnungsverbot). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Umfang und Grenzen des Aufrechnungsverbots und Folgefragen der exekutiven Durchsetzung des Rückersatzanspruchs der Gesellschaft.