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Neu Dokument-ID: 387630

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Haftung für die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 27.6.2007, Geschäftszahl: 2003/03/0277

Der gewerberechtliche Geschäftsführer eines Transportunternehmens wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde deshalb bestraft, weil ein auf diese Gesellschaft zugelassener Lkw samt Anhänger Sammelgut befördert hat, obwohl im nötigen Frachtbrief

  1. Name und Anschrift des Frachtführers,
  2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und
  3. die Unterschrift des Frachtführers

gefehlt hätten. Dadurch sind laut Feststellung der Behörde wesentliche Bestimmungen des Güterbeförderungsgewerbes verletzt worden. Aus diesem Grund wurde über den gewerberechtlichen Geschäftsführer eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diesen Strafbescheid hat der gewerberechtliche Geschäftsführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Konsequenz:

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Strafbescheid aufgehoben.

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