11.13 Sturz eines Leiharbeitnehmers durch ungesicherte Lichtkuppelöffnungen
Sachverhalt
Beispiel: OGH vom 18.4.2007, Geschäftszahl: 8 ObA 16/07x
Durch ein Unternehmen wurde eine Stahlhalle mit einem 10 m hohen Dach errichtet, in dem sich alle 5 m Öffnungen für noch einzusetzende Lichtkuppeln befanden. Ein „Leiharbeitnehmer“ wurde zur Unterstützung der Mitarbeiter des Beklagten für Arbeiten am Dach angefordert. Nach Erhalt des Auftrages zur Montage einer Dachrinne stieg der „Leiharbeitnehmer“ ohne Sicherheitsgeschirr auf das Dach, zog völlig ungesichert die Dachrinne mit einem Seil zu sich herauf, indem er rückwärts ging und stürzte dabei in eine der ungesicherten Dachöffnungen. Der Arbeitsunfall ist darauf zurückzuführen, dass die Lichtkuppeln nicht abgedeckt waren, der Arbeiter nicht mit Sicherheitsgeschirr, Sicherheitsseil und Falldämpfer gesichert war und er diesbezüglich auch nicht unterwiesen worden war. Vom Zuständigen im Unternehmen wurde weder dafür gesorgt, dass die Arbeiten und speziell das Vorhandensein von Absturzsicherungen beaufsichtigt wurde, noch setzte er für Zeiten seiner Abwesenheit einen Vertreter ein.
Konsequenz
Das Verhalten der Verantwortlichen wurde von den Gerichten als grob fahrlässig qualifiziert.