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Neu Dokument-ID: 392487

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7 „Huckepack“-Transport eines Gabelstaplers ohne Berücksichtigung des Lastverteilungsplanes

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 30.11.2006, 2 Ob 99/06g

Am 17.10.2000 ereignete sich auf der Rheintal-Autobahn A14 im Pfändertunnel ein folgenschwerer Verkehrsunfall, als ein Lkw-Lenker mit seinem Kraftwagenzug, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, bei einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 75 km/h, erlaubt waren 80 km/h, ins Schleudern geriet. Das Schleudern wurde durch verschiedene Faktoren initiiert. Einerseits war die Fahrbahn rutschig und hatte Fahrbahnabsätze, andererseits hatte der Kraftwagenzug zwar keine Ladung an sich zu transportieren, wohl aber den ebenfalls mitgeführten Gabelstapler. Dieser wurde am Heck des Anhängers derart befestigt, dass mit den Gabeln des Staplers in zwei vorhandene Öffnungen am Anhänger gefahren, diese dann abgesenkt und dadurch der Stapler angehoben wurde. Zusätzlich erfolgte eine Sicherung des Gabelstaplers durch eine Kette. Das Eigengewicht des schon seit einem halben Jahr auf diese Art und Weise transportierten Gabelstaplers betrug 1980 kg.

Da vom Lkw-Fahrer keine Gegengewichte mitgeführt bzw angebracht wurden, kam es zu einer Gewichtsverteilung zwischen den beiden Achsen des Anhängers im Verhältnis von 24,8 % an der Vorderachse zu 75,2 % an der Hinterachse. Aus technischer Sicht hätte, um eine ausreichende Lenkbarkeit des Lkw-Zuges zu gewährleisten, die Vorderachslast zumindest 30 % des Fahrzeuggewichtes betragen müssen.

Diese ungünstigen Belastungsverhältnisse führten dazu, dass es, aufgrund der zu geringen Abstandskraft der Vorderachse und die auf die Auflaufbremse einwirkenden Schubkräfte, zu einem Ausscheren der Vorderachse und in weiterer Folge zum Schleudern des Anhängers kam.

Dabei geriet der Anhänger vorerst über die Fahrbahnmitte, streifte zuerst einen entgegenkommenden Pkw, schleuderte aber noch weiter in die Gegenfahrbahn hinein, sodass das nächste entgegenkommende Fahrzeug mit der linken vorderen Kante der Ladefläche des Anhängers kollidierte.

Der entgegenkommende Pkw-Lenker hatte dabei keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Dieser wurde dabei so schwer verletzt, dass er noch während der Fahrt in das nächstgelegene Krankenhaus im Rettungsfahrzeug verstarb. Er hinterließ seine Ehegattin und zwei minderjährige Kinder, welche allesamt Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lkw-Lenker bzw der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machten.

Im Wesentlichen wurden die Schadenersatzforderungen damit begründet, dass der Lkw-Fahrer durch den oben beschriebenen Transport des Gabelstaplers nicht für eine ordnungsgemäße Achslastverteilung gesorgt und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Darüber hinaus habe er auch die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Eigenschaften der herrschenden Straßenverhältnisse, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst.

Die Beklagten wandten ein, dass dem Lkw-Fahrer am Zustandekommen des Verkehrsunfalls kein Verschulden treffe.

Konsequenz:

Das Erstgericht gab inhaltlich dem Klagebegehren statt und führte aus, dass der Lkw-Lenker schuldhaft gegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 61 Abs 1 StVO verstoßen habe. Als durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer hätte er über die Beladungs- und Belastungsverhältnisse sowohl des Lkws als auch des Anhängers Bescheid wissen müssen. Insbesondere hätte er wissen müssen, dass bei der durchgeführten „Beladung“ nur des hinteren Anhängerteiles die Vorderachse entlastet werde und dadurch die Seitenführungskräfte verloren gehen und so ein Ausscheren des Anhängers ermöglicht wird.

Das Berufungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Ausführungen des Erstgerichts zum Verschulden des Lkw-Lenkers, fügte dem aber noch hinzu, dass dem Lenker nicht nur eine falsche Beladung, sondern auch eine entgegen § 20 Abs 1 iVm 4 StVO nicht an die Straßenverhältnisse und die Eigenschaft von Fahrzeug und Ladung angepasste Geschwindigkeit vorzuwerfen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab, wie auch die Vorinstanzen, grundsätzlich dem Klagebegehren statt und bestätigte im Wesentlichen die Urteile der Vorinstanzen.

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