6.3 Untreue (§ 153 StGB)
Untreue ist die Schädigung des Machtgebers durch missbräuchliche Inanspruchnahme einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der Täter (Geschäftsführer, Vorstand, Vollmachtnehmer) verstößt im Rahmen seines rechtsgeschäftlichen Könnens (= Vollmacht) gegen das interne Dürfen (Pflichtwidrigkeit) und schädigt dadurch den Vollmachtgeber (Gesellschafter, Aktionär, Vollmachtgeber). Ein Beispiel für Untreue ist der Geschäftsführer, dem durch Vollmacht eine Befugnis eingeräumt wurde über Gelder zu verfügen und entgegen der Verpflichtung bestimmte Geschäfte zu tätigen das Geld nicht für das vereinbarte Rechtsgeschäft verwendet, sondern anderweitig investiert, wodurch der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Bei einer Anlegergesellschaft investiert er das Geld etwa nicht in Edelmetalle, sondern anderweitig, obwohl vereinbart wurde, dass zeitnahe Investitionen in Edelmetalle getätigt werden sollen (vgl OGH 12 Os 148/19k)