3.10 Pflichten des Bauherrn hinsichtlich des sichtbaren Anbringens der Vorankündigung auf der Baustelle
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 26.9.2008, Geschäftszahl: 2007/02/0342
Anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat auf einer Baustelle wurde festgestellt, dass der Bauherr entgegen den Bestimmungen des § 10 beziehungsweise des § 6 Baukoordinationsgesetz (BauKG) die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehändigt hat. Die Arbeitsinspektorin hat gemeinsam mit dem Baustellenkoordinator, der dem Arbeitsinspektorat bekannt gegeben wurde, nach dieser Vorankündigung gesucht, sie aber nicht gefunden.
Aufgrund dieser Verletzungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer und somit der zur Vertretung nach außen Berufener jener GmbH, die als Bauherr auftrat, zu einer Geldstrafe verurteilt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat sich im Berufungsverfahren damit gerechtfertigt, dass von ihm ein verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei.
Konsequenz:
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Strafbescheid bestätigt, da die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt ist.