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Dokument-ID: 779335
1 Rechtswirksame Bestellung und Haftung des verantwortlich Beauftragten
Delegieren der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
Ein Einzelunternehmer bzw im Falle einer Gesellschaft ein handelsrechtlicher Geschäftsführer kann seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit insofern delegieren, als für bestimmte Bereiche ein verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt wird.