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Dokument-ID: 695826
3.4 Einhaltung der Regelungen des Eigenkapitalersatzrechtes
In der Krise einer Gesellschaft kommt es zur Durchbrechung der „Finanzierungsfreiheit“ des Gesellschafters: seine Darlehen haften wie Eigenkapital, sodass eine Rückzahlungssperre eintritt. Kommt es zur Auszahlung eines – in der Krise solcherart gesperrten – Gesellschafterdarlehens, bestehen