5.5.1 Allgemeines
Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden. § 5 DHG dient der Absicherung des Schutzzwecks des DHG. § 6 DHG wird in § 5 DHG zwar nicht erwähnt, wird dessen ungeachtet aber für zwingend gehalten. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist eine Abbedingung von § 6 DHG durch Kollektivvertrag nicht zulässig. • [Fußnote: Dirschmied, DNHG³ 174.] Dasselbe gilt für § 7 DHG. • [Fußnote: Wachter in Schwimann, ABGB³, § 5 DHG Rz 42.]