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Neu Dokument-ID: 606275

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.15 1 Ob 151/05w; OGH; 7. März 2006 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 151/05w | Gericht: OGH vom 07.03.2006

§§ 2 Abs 2, 6 AHG: Haftungsausschluss; Verjährung • [Fußnote: EvBl 2006, 637.] 

Das Unterlassen der Urgenz der Verwalterbestellung ist der Klägerin auch nicht als Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG anzulasten. Unter Rechtsmitteln sind nämlich nur prozessuale Rechtsbehelfe – wenn auch im weiteren Sinn – zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (EvBl 2001/19). Rechtsbehelfe – wie beispielsweise die Urgenz einer behördlichen Tätigkeit –, die keine Entscheidungspflicht einer Behörde zur Folge haben, gelten nicht als „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG. Nun kann aber der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden (Schragel, AHG³ Rz 186). Der Einwand, die Klägerin habe ihre Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG verletzt, umfasst auch den Vorwurf eines Mitverschuldens. Grundsätzlich dürfen die von behördlichem Verhalten betroffenen Personen mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise rechnen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für das Gegenteil vor (1 Ob 95/00b; SZ 2002/27; RIS-Justiz RS 0026771).

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