3.8 Ort der Ermittlung des Ersatzwertes
Allgemeines
Problematisch ist auch die Frage, welcher Ort und welche Währung für die Bemessung des gemeinen Werts maßgeblich sind. In § 1332 ABGB wird diese Fragestellung nicht beantwortet. Infrage kommen der Ort der Schädigung oder der Ort, an dem die beschädigte Sache normalerweise verwendet wird. Nach überwiegender Ansicht wird auf den Ort abgestellt, an dem sich das Vermögen befindet, zu dem die beschädigte Sache gehört. • [Fußnote: OGH 10.3.1976, 1 Ob 545/76, SZ 49/37.] Die Höhe des Wrackwerts bestimmt sich bei einem Totalschaden nach dem Wohnort des Geschädigten, ausgenommen die Verwertung am Unfallort wäre sachgerechter und dem Geschädigten auch zumutbar. • [Fußnote: OGH 28.9.2009, 2 Ob 249/08v.]