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Dokument-ID: 481030
1.1 Haftung bei entgeltlicher Auskunftserteilung
§ 1300 ABGB bestimmt, dass ein Sachverständiger auch dann verantwortlich ist, wenn er gegen Belohnung in einer Angelegenheit seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt.