2.8.7 Medienfreiheit
Begehungsort bei im Ausland hergestellter Druckschrift
Auf Ansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist nach § 48 Abs 1 IPRG (die Rom II VO findet im Hinblick auf deren Art 1 Abs 2 lit g keine Anwendung) das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, wobei der OGH auch schon ausgesprochen hat, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort anzusehen ist. Im konkreten Fall hatte die Beklagte zwar ihren Sitz in Deutschland, der Beitrag mit den von der Klägerin inkriminierten Behauptungen wurde auch auf der Website www.*****.de online gestellt; weil sich die Veröffentlichungen der Beklagten aber insbesondere auch auf Österreich beziehen, von österreichischen Landwirten gelesen werden und sich der konkrete Beitrag mit der österreichischen IG ***** und der österreichischen Klägerin befasste, kommt österreichisches Recht zur Anwendung. • [Fußnote: OGH 09.10.2014, 6 Ob 106/14b.]