2.6.2 OGH 11.10.1978, 1 Ob 28/78
§ 3 OrgHG: Mäßigungsrecht, grobe Fahrlässigkeit • [Fußnote: EvBl 1979/53.]
Nach der stRsp zum DHG, welche sinngemäß auch für das OrgHG heranzuziehen ist, das diesem Gesetz nachgebildet wurde, kann grobe Fahrlässigkeit eines Dienstnehmers nur dann angenommen werden, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich voraussehbar war. Es muss sich also um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen odernachlässigen Menschen vorkommt und sich daher auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt (SZ 48/39 ua). Es muss nach den Umständen auch wohl die Vermutung des bösen Vorsatzes naheliegen (SZ 43/80). Im Einzelfall ist dabei immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers einzugehen.