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Dokument-ID: 760063
2.3 Patentschutz
Das Patent berechtigt den Inhaber gem § 22 PatG andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen (Ausschließungs- und Verbietungsrecht).