13.1.2 Voraussetzungen
Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Antragslegitimiert ist nur der Gegner der gefährdeten Partei, also derjenige, der im bisherigen Verfahren als Antragsgegner bezeichnet und damit Partei wurde. Der Antrag ist gegen die gefährdete Partei zu richten. • [Fußnote: König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 4. Auflage Rn 5/62.]