2.1.3 Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist in § 88 Abs 1 JN geregelt (Fakturengerichtsstand). Haben die Parteien für die Erfüllung eines Vertrages einen Erfüllungsort vereinbart, so kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages, auf seine Erfüllung oder auf Aufhebung sowie auf Schadenersatz wegen Nicht- oder nicht gehöriger Erfüllung beim Gericht dieses Ortes erhoben werden. Die Vereinbarung muss bereits in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall auch urkundlich nachgewiesen werden. Urkundlich nachgewiesen iSd § 88 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (OGH 17.01.2018, 6 Ob 237/17x).