3.4.2 Judikatur – Vertragserrichtung
Die Pflichten des Vertragsverfassers
In der Entscheidung vom 03.03.2008 • [Fußnote: OGH 03.03.2008, 9 Ob 30/07p.] hat der OGH zu den Pflichten des Notars als Vertragserrichter Stellung genommen. Die darin enthaltenen Grundsätze sind auch auf Rechtsanwälte als Vertragserrichter anwendbar. Der Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken, die gegen ein beabsichtigtes Geschäft sprechen, hinzuweisen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Die Vertragsparteien dürfen darauf vertrauen, dass der Urkundenverfasser im besonderen Ausmaß darauf achtet, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Der Vertragserrichter hat die Vertragsparteien auch auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags und allfällige widrige Folgen hinzuweisen. Der Vertragsverfasser hat sich mit den Parteien beratend über die Gestaltungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und im Gespräch den tatsächlichen Wissensstand der Parteien zu erforschen und sie dementsprechend zu belehren. Der Vertragserrichter muss mit der Möglichkeit der ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. Es ist aber auch darauf zu achten, dass die Sorgfalts-, Belehrungs- und Beratungspflichten des Vertragserrichters nicht überspannt werden dürfen.