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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Judikatur zum Patentrecht

OGH 23.09.1997, 4 Ob 246/97y

§ 150 PatG

Gem § 150 Abs 1 PatG hat der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgeltes a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat, verlangen (§ 150 Abs 2 PatG).

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