3.2.6 Dauer
Zeitpunkt der Ausheilung sagt nichts über Verdienstentgang aus
Ein Feststellungsurteil legt zwar die Ersatzpflicht des Haftenden fest, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. In einem darauffolgenden Leistungsprozess muss daher geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist und auch, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. Der Zeitpunkt der Ausheilung allein hat noch keine Aussagekraft für die Berechtigung eines Verdienstentgangsanspruchs. Es ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden • [Fußnote: OGH 17.02.2011, 2 Ob 167/10p.] .