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Dokument-ID: 476928
4.2 Die Rechtswidrigkeit von Unterlassungen
Bei der Beurteilung, ob eine Unterlassung als rechtswidrig anzusehen ist, muss beachtet werden, dass die österreichische RO überwiegend Verbote von aktiven Handlungen als Gebote zu aktivem Tun kennt. Es besteht auch keine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern. • [Fußnote: SZ 59/7.]