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Dokument-ID: 476900
3.3.3 Alternative Kausalität und Gefährdungshaftung
Problemstellung
Allein aufgrund der Gefährlichkeit eines Handelns darf dem Handelnden keine Haftung auferlegt werden. Wenn aber zB bei zwei Fahrzeugen feststeht, dass entweder das eine oder das andere den Schaden verursacht haben muss, und beide konkret gefährlich gehandelt haben, dann kommt § 1302 ABGB zur Anwendung und im Zweifel kommt es zur Schadensteilung 1:1.